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   VG Münster, 05.05.2000 - 6 L 516/00   

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VG Münster, 05.05.2000 - 6 L 516/00 (https://dejure.org/2000,58300)
VG Münster, Entscheidung vom 05.05.2000 - 6 L 516/00 (https://dejure.org/2000,58300)
VG Münster, Entscheidung vom 05. Mai 2000 - 6 L 516/00 (https://dejure.org/2000,58300)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3553/04

    Ausgestaltung der Bemessung der Höhe des monatlichen Elternbeitrags für den

    Dabei kann offen bleiben, ob es einen Rechtssatz gibt, nach dem eine Kontopfändung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Nachrang gegenüber der Pfändung beweglicher Sachen hat, so jedenfalls für zu vollstreckende Beträge von nur wenigen 100 DM VG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; a.A. etwa FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000, KKZ 2001, 111.

    Für eine Unverhältnismäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung spricht hier ferner, dass zu dem Umstand, dass die Kontopfändung voraussichtlich für den Antragsgegner nicht von Nutzen war, hinzukommt, dass sie für den Antragsteller auf der anderen Seite zu erheblichen Beeinträchtigungen zu führen drohte, während es für den Antragsgegner nur um eine vergleichsweise geringe Forderung ging, vgl. zur Unverhältnismäßigkeit einer Kontopfändung wegen der Auswirkungen für den Schuldner und geringer Vollstreckungsforderung (DM 353, 70) auch VG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; ferner App, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1989, Rn. 616.

  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3353/04
    Dabei kann offen bleiben, ob es einen Rechtssatz gibt, nach dem eine Kontopfändung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Nachrang gegenüber der Pfändung beweglicher Sachen hat, so jedenfalls für zu vollstreckende Beträge von nur wenigen 100 DM VG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; a.A. etwa FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000, KKZ 2001, 111.

    3. Für eine Unverhältnismaßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung spricht hier ferner, dass zu dem Umstand, dass die Kontopfändung voraussichtlich für den Antragsgegner nicht von Nutzen war, hinzukommt, dass sie für den Antragsteller auf der anderen Seite zu erheblichen Beeinträchtigungen zu führen drohte, während es für den Antragsgegner nur um eine vergleichsweise geringe Forderung ging (vgl. zur Unverhältnismaßigkeit einer Kontopfändung wegen der Auswirkungen für den Schuldner und geringer Vollstreckungsforderung (DM 353, 70) auch VG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; ferner App, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1989, Rn. 616.).

  • VG Düsseldorf, 02.04.2014 - 23 K 4847/12

    Obdachlosengebühren; Kontenpfändung; Girokonto; Vorrang der Sachpfändung; kleiner

    Ein grundsätzlicher Vorrang der Sachpfändung bzw. ein Verbot der Kontopfändung wegen kleiner Beträge, so VG Münster - 6 L 516/00 -, KKZ 2001, 255 f., überzeugt zunächst aus den genannten Gründen nicht.
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